Statuten Neu - Marketing Club Tirol


§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen „Marketing Club Tirol“.
(2) Der Marketing Club Tirol hat seinen Sitz in Innsbruck.
(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

§ 2 Zweck des Vereins

((1) Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt unter Ausschluss jedes wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes die Förderung und Verbreitung des Marketing-Gedankengutes und der Fort- und Weiterbildung seiner Mitglieder. In diesem Zusammenhang versteht sich der Marketing Club Tirol als unabhängige
Dialogplattform für den kreativen Gedanken- und Erfahrungsaustausch von Menschen, die Verantwortung in Unternehmen und Märkten tragen.
(2) Der Verein dient zudem der Unterhaltung von Kontakten zwischen Wissenschaft und Praxis im Bereich des Marketings und bietet auf Basis dieser Symbiose den Mitgliedern entsprechende aktuelle Erkenntnisse und Wissen zur Professionalisierung ihrer Tätigkeiten an.
(3) Seine zentrale Aufgabe sieht der Club darin, sowohl bei den Mitgliedern als auch in der Öffentlichkeit das Bewusstsein für Marketing zu vertiefen, aktuelle Trends im Marketing aufzugreifen und hinsichtlich ihrer Auswirkungen zu analysieren.

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

(1) Der Vereinszweck soll durch die in Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
(2) Als ideelle Mittel dienen
a. die regelmäßige Veranstaltung von Clubtreffen (durchschnittlich acht Treffen pro Jahr) mit Vorträgen, Seminaren, Workshops, Firmenbesuchen und Diskussionen zur Entdeckung neuer Horizonte, zum Erfahrungsaustausch und zur Weiterbildung sowie zur Aufnahme von neuen, ordentlichen Mitgliedern,
b. regelmäßige Informationen im Intranet der Club-Homepage mit Berichten und Statements zu den Clubtreffen, Hinweise auf Veranstaltungen zur Weiterbildung und Fachliteratur und
c. gemeinsame Veranstaltungen mit Marketing Clubs in Österreich, Deutschland und Südtirol.
(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen durch Mitgliedsbeiträge, Erlöse aus Veranstaltungen, Subventionen, Sponsor Einnahmen und öffentliche Zuwendungen aufgebracht werden.

§ 4 Arten der Mitgliedschaft

Der Marketing Club Tirol hat folgende Gruppen von Mitgliedern:
(1) Ordentliche Mitglieder: Ordentliche Mitglieder sind natürliche Personen, die aktiv berufstätig, d.h. nicht im Ruhestand sind und in führenden Positionen in einem Unternehmen, einer Institution, in Lehre und Wissenschaft aktiv tätig sind oder sich überwiegend mit Marketing und seinen (Teil-)Bereichen in verantwortlicher beruflicher Position aktiv befassen.
(2) Ehrenmitglieder: Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
(3) Pensionierte Mitglieder: Pensionierte Mitglieder sind ehemalige ordentliche Mitglieder, die nicht mehr aktiv berufstätig sind und einen Antrag auf Umstufung gestellt haben, der durch den Vorstand zu bestätigen ist.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Ordentliches Mitglied des Vereins können alle physischen und juristischen Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften sein; für natürliche Personen ist Voraussetzung, dass sie eine Tätigkeit z.B. als Unternehmensleiter, Geschäftsführer, Direktor, Leiter der Bereiche Marketing, Absatz, Vertrieb, Einkauf, Werbung, Öffentlichkeitsarbeit oder Marktforschung ausüben, wobei sich der Sitz des Unternehmens (Arbeitgebers) in Tirol befinden muss.
(2) Die Aufnahme als ordentliches Mitglied erfolgt auf eigenen schriftlichen Antrag. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit. Der Vorstand kann die Aufnahme ohne Angabe von Gründen ablehnen. Die Mitgliedschaft beginnt spätestens mit dem Ersten des Monats, der auf den Erhalt der Mitteilung über die Aufnahme als Mitglied folgt.
(3) Juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften können je nach Unternehmensgröße bis zu drei natürliche Personen (Großunternehmer) oder bis zu acht natürliche Personen (Holdinggesellschaften mit mehreren von ihnen beherrschten Tochtergesellschaften) namhaft machen, die in weiterer Folge berechtigt sind, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Der Vorstand hat festzulegen, anhand welcher Unternehmenskennzahlen und ab welcher erreichter Größe derselben ein Mitglied als Großunternehmer oder als Holdinggesellschaft zählt.
(4) Ehrenmitglieder werden vom Vorstand des Marketing Club Tirol einstimmig der Generalversammlung zur Beschlussfassung empfohlen (§ 10 Abs. 7 lit. c)).

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch
(1) Freiwilligen Austritt: dieser kann jeweils nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss dem Vorstand spätestens zum 30.11. (Tag des Einlangens) schriftlich (oder in vergleichbarer elektronischer Form wie z.B. E-Mail) mitgeteilt werden. Ein freiwilliger Austritt befreit nicht von der Verpflichtung der Bezahlung des Mitgliedsbeitrages für den Zeitraum der Mitgliedschaft.
(2) Streichung: diese kann vom Vorstand vorgenommen werden, wenn ein Mitglied mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages trotz einmaliger Mahnung länger als vier Wochen im Rückstand ist oder die Qualifikation lt. § 4 Abs. 1 nicht mehr erfüllt ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon
unberührt.
(3) Ausschluss: dieser kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und/oder wegen ehrenwidrigen Verhaltens verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Generalversammlung, die über die Einberufung eines Schiedsgerichtes mit einfacher Mehrheit zu entscheiden hat, zulässig. Bis zu dessen Entscheidung ruhen die Mitgliedsrechte.
(4) Wechsel des Mitglieds in einer anderen Branche, in ein anderes Berufsbild bzw. eine andere berufliche Position.
(5) Pensionierung.
(6) Ableben des Mitgliedes.
(7) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 3 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder und alle von Mitgliedern namhaft gemachte Personen sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen (bei limitierter Teilnehmerzahl entscheidet die Reihenfolge der Anmeldung) und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen allen ordentlichen Mitgliedern zu.
(2) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
(3) Mindestens 1/10 der ordentlichen Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
(4) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens 1/10 der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zugeben.
(5) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
(6) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der
Vereinsorgane zu beachten.
(7) Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der
Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

§ 8 Mitgliedsbeiträge

(1) Der jährliche Mitgliedsbeitrag wird von der Generalversammlung festgelegt und ist bis zum 31. März eines Kalenderjahres für dieses zu entrichten.
(2) Die Mitgliedsbeiträge sind zwei Wochen ab Rechnungserhalt ohne jeden Abzug fällig.
(3) Der Mitgliedsbeitrag für pensionierte Mitglieder entspricht der Höhe des Beitrages für ein ordentliches Mitglied.
(4) Ehrenmitglieder sind vom Mitgliedsbeitrag befreit.
(5) Der Marketing Club Tirol ist berechtigt eine Teilnahmegebühr für Nichtmitglieder, die an Veranstaltungen des Vereins teilnehmen wollen, einzuheben.
(6) Bei Beitritt nach dem 1. Juli eines Jahres, ist für das erste Mitgliedsjahr nur der halbe Jahresbeitrag zu bezahlen.

§ 9 Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind:
a. Generalversammlung
b. Vorstand
c. Beirat
d. Rechnungsprüfer
e. Schiedsgericht

§ 10 Generalversammlung

(1) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Die ordentliche Generalversammlung findet einmal jährlich statt.
(2) Die außerordentliche Generalversammlung findet binnen vier Wochen statt auf
a. Beschluss des Vorstandes mit 2/3 Mehrheit
b. Beschluss der ordentlichen Generalversammlung
c. Schriftlich begründetem Antrag von mindestens 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder
d. Verlangen der Rechnungsprüfer e. Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators
(3) Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich (oder in vergleichbarer elektronischer Form, wie z. B. den dem Vorstand bekannten E-Mails) einzuladen.
(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich (oder in vergleichbarer, elektronischer Form wie z.B. E-Mail) einzureichen. Anträge auf Statuten-Änderung sind mindestens eine Woche vor der Generalversammlung schriftlich (oder in vergleichbarer, elektronischer Form wie z. B. E-Mail) mitzuteilen. Vorgeschlagene Statutenänderungen sind allen Mitgliedern spätestens drei Tage vor der Generalversammlung schriftlich (oder in vergleichbarer, elektronischer Form wie z. B.
E-Mail) mitzuteilen.
(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über den Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Das Stimmrecht steht den ordentlichen Mitgliedern und den pensionierten Mitgliedern zu; jedes dieser Mitglieder hat jeweils eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
(7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig und entscheidet
a. im Allgemeinen mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen,
b. über eine Änderung dieser Statuten jedoch mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen, c. über die Ernennung von Ehrenmitgliedern mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen.
(8) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der (die) Präsident(in), in dessen Verhinderung sein(e) Stellvertreter(in). Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§ 11 Aufgabenkreis der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses
b. Entlastung des Vorstands
c. Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
d. Bestätigung der Mitglieder des Beirates auf Vorschlag des Vorstandes
e. Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für Mitglieder
f. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
g. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins
h. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen

§ 12 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern und zwar aus Präsident(in), Präsident(in)-Stellvertreter(in) sowie Schatzmeister(in) und Schriftführer(in). Die Vorstandsmitglieder üben ihre Funktion ehrenamtlich aus.
(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung von den Mitgliedern mit einfacher Mehrheit einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
(3) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt drei Jahre. Die Funktionsperiode dauert aber jedenfalls bis zur Neuwahl des Vorstandes an. Eine Wiederwahl ist zulässig.
(4) Der Vorstand wird vom/von der Präsidenten/Präsidentin, in dessen/deren Verhinderung von seinem/ihrer Stellvertreter/in, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
(5) Der Vorstand ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden.
(6) Die Vorstandsmitglieder müssen an den Vorstandssitzungen persönlich teilnehmen, wenn sie ihr Stimmrecht ausüben wollen. Die Vertretung eines Vorstandsmitglieds durch eine nicht dem Vorstand angehörende Person ist
unzulässig.
(7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(8) Den Vorsitz führt der/die Präsident/in, bei Verhinderung sein/ihr Stellvertreter/in. Ist auch diese(r) verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
(9) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung und Rücktritt.
(10) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft.
(11) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten.

§ 13 Aufgabenkreis des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
a. Erstellung sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses
b. Vorbereitung der Generalversammlung
c. Einberufung der ordentlichen und gegebenenfalls der außerordentlichen Generalversammlung
d. Verwaltung des Vereinsvermögens
e. Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern
f. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins

§ 14 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
a. Erstellung sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses
b. Vorbereitung der Generalversammlung
c. Einberufung der ordentlichen und gegebenenfalls der außerordentlichen Generalversammlung
d. Verwaltung des Vereinsvermögens
e. Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern
f. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins

§ 15 Rechnungsprüfer

(1) Der Marketing Club Tirol hat zwei Rechnungsprüfer. Sie werden aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder von der Generalversammlung für die Dauer von drei Jahren mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gewählt. Die Rechnungsprüfer dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein.
(2) Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten. Die Finanzgebarung muss vor Ende der Funktionsperiode eines Vorstandes durch beide Rechnungsprüfer geprüft und bei Einhaltung der Grundsätze von Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit der Generalversammlung ein Vorschlag zur Entlastung des Vorstandes zur Abstimmung unterbreitet werden.
(3) Ist einer der Rechnungsprüfer (vorübergehend) nicht in der Lage, bzw. bereit, diese Funktion (weiter) auszuüben, so hat der Vorstand einen (interimistischen) Stellvertreter aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder bis zur nächsten Generalversammlung zu benennen. Sind beide Rechnungsprüfer nicht mehr in der Lage, bzw. bereit, diese Funktion auszuüben, so ist durch den Vorstand eine (außerordentliche) Generalversammlung zur Neuwahl der Rechnungsprüfer einzuberufen.

§ 16 Beirat

(1) Der Beirat besteht aus jeweils mindestens einem Vertreter aus dem Bereich Dienstleistungen, Tourismus, Handel und Industrie, falls diese Bereiche nicht bereits durch Mitglieder des Vorstands vertreten sind.
(2) Der Beirat berät und unterstützt den Vorstand in allen die Arbeit des Vereins betreffenden Angelegenheiten.
(3) Der Beirat dient auch der engeren Verbindung des Vereins mit der Forschung und Lehre sowie fachlich einschlägigen Institutionen.
(4) Der Beirat tritt zumindest alle drei Jahre im Rahmen einer erweiterten Vorstandssitzung zusammen.
(5) Der Beirat ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden.
(6) Der Beirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(7) Die Mitglieder des Beirates werden von der Generalversammlung auf Vorschlag des Vorstands und auf die Dauer von drei Jahren bestellt. Eine Wiederbestellung ist möglich.

§ 17 Schiedsgericht

(1) Zur Schlichtung von aus dem Vereinsgeschäft entstehenden Schwierigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Clubmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von zwei Wochen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer zwei Wochen ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des
Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung in Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 18 Auflösung des Vereins

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung erfolgen. Diese darf keinen anderen Tagesordnungspunkt enthalten. Die Einberufung einer solchen Generalversammlung ist dem Vorstand mit einem 2/3 Mehrheitsbeschluss oder einem Antrag der ordentlichen Mitglieder, der von mindestens 1/10 der Mitglieder unterstützt werden muss, vorbehalten.
(2) In einer solchen, außerordentlichen Generalversammlung muss zumindest die Hälfte der stimmberechtigten ordentlichen Mitglieder anwesend sein und der Antrag bedarf der Zustimmung von zumindest 2/3 der anwesenden Mitglieder.
(3) Ist die erforderliche Anzahl von ordentlichen Mitgliedern nicht anwesend, so muss eine zweite Generalversammlung binnen vier Wochen einberufen werden, in der ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen die Auflösung des Vereins mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden kann.
(4) Die Generalversammlung hat auch, sofern Vereinsvermögen vorhanden ist, über die Liquidation zu beschließen. In Hinblick auf die Gemeinnützigkeit des Vereins ist das Vermögen auf eine juristische Person zu übertragen, welche dieselben oder vergleichbare Ziele verfolgt wie dieser Verein.
(5) Das nach Abdeckung der Passiven noch vorhandene Vereinsvermögen ist einem sozialen Zweck bzw. einer sozialen Organisation mit Sitz in Tirol zuzuführen.
(6) Im Falle einer Auflösung sind der Vorstandsvorsitzende und der stellvertretende Vorstandsvorsitzende die Liquidatoren. Sie sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
(7) Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.